Statuten
- Details
- Erstellt: Sonntag, 09. Februar 2014 09:03
- Geschrieben von Martin Näf
Präambel
Die Modellbaugruppe Rudolfstetten (MGR), gegründet 1978, und ihre dem Aero-Club der Schweiz (AeCS) zugehörige Untergruppe MFGR, gegründet 1982, beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 7.11.1994 ihre Aktivitäten gemeinsam unter dem neuem Namen „Modellfluggruppe Stetten“ (MGS) weiter zu führen. Die Generalversammlung vom 10. 3. 2001 beschloss erneut die Namensänderung auf „Modellflugsportverein Stetten“ (MSVS). Alle Reglemente, behördlich erteilte Bewilligungen und Auflagen an die vormalige MGS werden vom MSVS als Rechtsnachfolger vollumfänglich übernommen.
A) NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen „Modellflugsportverein Stetten“, kurz MSVS, besteht mit Sitz in Stetten, Kanton Aargau, ein Modellflugverein als Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen ZGB.
Der MSVS ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
B) ZWECK UND ZIEL
Art. 2
Der MSVS hat die Förderung des Modellbaus und des Modellflugsportes, insbesondere des Modellsegelfluges, zum Ziel. Er sucht dieses zu erreichen durch:
1) Pflege der Kameradschaft und des Gedankenaustausches beim Modellflugsport
2) Förderung des fliegerischen Nachwuchses
3) Unterhalt eines Fluggeländes
4) Unterhalt eines Baulokals
5) Gemeinsame Projekte und Bauvorhaben
6) Veranstaltung von Baukursen und Ausstellungen
7) Veranstaltung von Wettbewerben und Teilnahme an solchen
8) Vertretung dieser Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden
9) Zusammenarbeit mit den nationalen Dachverbänden Schweizerischer Modellflugverband (SMV) und Aero-Club der Schweiz (AeCS)
C) MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitgliederkategorien
Mitglied des MSVS können grundsätzlich alle Personen werden, welche im Einzugsgebiet wohnhaft sind. Das Einzugsgebiet wird vom Vorstand festgelegt.
Die Mitglieder werden eingeteilt in:
1. Aktivmitglieder
1.1) Senioren
Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
1.2) Junioren
Mitglieder bis zur Vollendung des 17. Altersjahres
1.4) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den MSVS in besonderer Weise verdient gemacht haben
2. Gastpiloten
Piloten, welche bereits in einer anderen AeCS/SMV-Modellfluggruppe Mitglied sind.
3. Passivmitglieder
Als nichtfliegende Gönner des MSVS erhalten die Passivmitglieder alle Informationen und Publikationen des MSVS.
Art. 4 Eintritt
Interessenten können jederzeit ein Eintrittsgesuch beim Präsidenten zuhanden des Vorstandes einreichen. Damit erklärt sich der Interessent mit den Statuten und Reglementen des MSVS einverstanden.
Während der Probezeit ist der Interessent, nach Bezahlung des Jahresbeitrages, provisorisch berechtigt, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Junioren bezahlen in der Probezeit keinen Jahresbeitrag. Der Vorstand entscheidet in der Regel nach einem Jahr im Interesse des Vereins über die definitive Aufnahme. Die Aktivmitgliedschaft beginnt nach der Probezeit mit der Bezahlung der Eintrittsgebühr.
Art. 5 Austritt
Der Austritt aus dem MSVS kann nur auf schriftliche Erklärung und auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres einzureichen.
Art. 6 Streichung
Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können per Vorstandsbeschluss aus dem MSVS ausgeschlossen werden. Sie können auf dem Rechtsweg für die noch bestehenden Verpflichtungen belangt werden.
Art. 7 Ausschluss
Das Einhalten des Ehrenkodex des SMV wird von allen Mitgliedern jederzeit erwartet. Mitglieder, die das Interesse des MSVS schädigen oder sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig machen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem MSVS ausgeschlossen werden.
Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied an die GV rekurrieren. Ein Rekurs muss innerhalb von 14 Tagen nach erfolgtem Ausschluss an den Präsidenten zuhanden der nächsten GV eingereicht werden. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Der Entscheid der GV ist endgültig.
D) ORGANISATION DES MSVS
Art. 8 Organe
Die Organe des MSVS sind:
1) Die Generalversammlung
2) Der Vorstand
3) Der Rechnungsrevisor
4) Der Geräuschmessbeauftragte
Art. 9 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet in der Regel anfangs des neuen Vereinsjahres statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 14 Tage vor der GV ein. Die ausserordentliche GV wird auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Aktivmitglieder einberufen.
Stimmberechtigt an der GV sind alle anwesenden Aktivmitglieder. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Kompetenzen der GV
1) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnungen, des Berichtes des Rechnungsrevisors und Décharge-Erteilung an den Vorstand
2) Wahl des Präsidenten
3) Wahl des Vorstandes, des Rechnungsrevisors und des Geräuschmessbeauftragten
4) Annahme von Rechnungsvoranschlag und Aktionsprogramm für das laufende Vereinsjahr
5) Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühr
6) Annahme und Änderung von Statuten und Reglementen
7) Beschlussfassung über Geschäfte, die vom Vorstand zum Entscheid vorgelegt werden
8) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder die dem Vorstand wenigstens vierzehn Tage vor der GV schriftlich vorgelegt worden sind
9) Auflösung des MSVS
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines anderen Vorstandsmitgliedes zusammen und behandelt alle in seine Kompetenz fallenden Geschäfte. Seine Aufgaben sind:
1) Behandlung und Beschlussfassung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind
2) Einberufung der GV
3) Ausarbeitung und Pflege der für den Vereinsbetrieb nötigen Reglemente
4) Überwachung und Anwendung/Durchsetzung aller bestehenden Vorschriften der Statuten und Reglemente
5) Repräsentation nach aussen gegenüber Behörden, Verbänden, Partnern und Dritten
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er setzt sich in der Regel aus sechs Mitgliedern zusammen. Der Vorstand konstituiert sich selbst und legt die Stellvertretungen fest.
1) Präsident
1) Er besorgt die laufenden Geschäfte des MSVS. Er überwacht die gesamte Tätigkeit des MSVS und fördert dessen Entwicklung als Ganzes.
2) Er betreut die Interessenten für eine Neumitgliedschaft in den MSVS.
3) Er informiert die Mitglieder über das laufende Geschehen im Verein.
4) Er organisiert und leitet die Vorstandssitzungen sowie die GV. Er hat den Stichentscheid an Vorstandssitzungen und an der Generalversammlung.
5) Er schlägt die übrigen Vorstandsmitglieder zuhanden der GV vor.
2) Flugbetriebsleiter
1) Er erstellt ein jährliches Aktivitätenprogramm, welches die verschiedenen fliegerischen Bedürfnisse der Mitglieder (Gebirgsausflüge, Winden-, Schleppflug, Kunstflugtraining, Elektroflug, Teilnahme an Wettbewerben, allgemeine Flugausbildung, Indoorfliegen) abdeckt.
2) Er organisiert die fliegerischen Anlässe gemäss Jahresprogramm und ist für deren Publikation und Durchführung besorgt. Als erfahrener Modellflieger steht er den Mitgliedern in allen fliegerischen Belangen mit Rat und Tat zur Seite.
3) Platzverantwortliche
1) Er leitet den Flugbetrieb auf den Fluggeländen des MSVS.
2) Er ist verantwortlich und hat Weisungsbefugnis für die Einhaltung der Flugbetriebsreglemente.
3) Er ist verantwortlich für den Zustand des Fluggeländes. Spezifische Aufgaben wie Unterhalt und Einsatz des Mähtraktors können vom Vorstand an Dritte übertragen werden.
4) Er führt die im Flugbetriebsreglement vorgeschriebenen Umweltschutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem Geräuschmessbeauftragten durch. Er meldet spezielle Vorkommnisse sofort dem Vorstand.
4) Kassier
1) Er verwaltet das Vermögen und führt eine korrekte Buchhaltung für den MSVS. Er legt die vom Revisor geprüfte Jahresrechnung an der GV vor.
2) Er erstellt den Rechnungsvoranschlag für das neue Vereinsjahr.
3) Er haftet persönlich für die ihm anvertrauten Gelder. Er besorgt die Rechnungsstellung gegenüber Mitgliedern und Dritten.
4) Er besorgt, sofern erforderlich, das Rechnungswesen für die Beiträge an den SMV, AeCS und den Regionalverband.
5) Bauleiter
1) Er ist für den Betrieb und die Ordnung im Baulokal verantwortlich.
2) Er ist zuständig für Planung und Koordination neuer Bauprojekte im Verein.
3) Er ist gegenüber der Gemeinde Stetten für die Einhaltung der Hausordnung des Baulokales zuständig.
4) Er beantragt dem Vorstand Neuanschaffungen für das Baulokal.
5) Er verwaltet die Schlüssel zum Baulokal.
6) Aktuar
1) Er amtiert als Aktuar im Vorstand und führt das Protokoll an GV und an Vorstandssitzungen.
2) Er organisiert Druck und Versand des Jahresberichts.
3) Er erledigt die allgemeine Korrespondenz des MSVS.
4) Der Aktuar ist verantwortlich für den Internetauftritt des Vereins
5) Er führt die Mitgliederliste und meldet diese dem Dachverband.
Zeichnungsberechtigung
Vorstandsmitglieder zeichnen bei Geschäften bis CHF 2’000.- rechtsverbindlich alleine, bei Geschäften über CHF 2000.- kollektiv zu zweien. Beträge über Fr. 2’000.- bis 15'000.- können vom Vorstand per Vorstands- und Mehrheitsbeschluss freigegeben werden. Beträge über Fr. 15'000.- sind zwingend der Generalversammlung vorzulegen.
Art. 11 Rechnungsrevisor
Er wird von der GV auf zwei Jahre gewählt, prüft die Jahresrechnung und erstattet hierüber der GV Bericht und Antrag. Er lässt über die jährliche Entlastung des Vorstandes an der GV abstimmen.
Art. 12 Geräuschmessbeauftragte
Er ist zuständig für die Durchführung und Protokollierung der Geräuschmessungen von motorgetriebenen Modellen. Er erstattet dem Vorstand unaufgefordert Bericht über die durchgeführten Messungen und deren Ergebnisse.
E) FINANZIELLES
Art. 13 Finanzierung
Die Finanzierung des MSVS erfolgt durch:
1) Jährliche Mitgliederbeiträge
2) Einmalige Eintrittsgebühr
3) Beiträge und Zuwendungen Dritter (Verbände, Sponsoring, etc.)
4) Andere Erträge (Veranstaltungen)
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des MSVS haftet lediglich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit oder Nachschusspflicht einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen mehr. Die Vereinsmitglieder haften nur in der Höhe ihres Jahresbeitrages für die Verbindlichkeiten des Vereins.
Art. 15 Beiträge
Der Mitgliederbeitrag und die Eintrittsgebühr werden den Mitgliedern in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.
F) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 16 Vereinsjahr
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 17 AeCS-Mitgliedschaft
Der MSVS ist Mitglied des Regionalen Modellflugverbandes des AeCS und über diesem dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) sowie dem Schweizerischen Aero Club (AeCS) angeschlossen. Alle Aktivmitglieder des MSVS sind zugleich Mitglieder des AeCS und damit Inhaber der nationalen Sportlizenz des Schweizerischen Modellflugverbandes SMV. Diese berechtigt zur Teilnahme an nationalen Wettbewerben und Meisterschaften. Die FAI-Sportlizenz für internationale Meisterschaften kann direkt beim Aero-Club der Schweiz beantragt werden. Es gelten die Regeln des Code Sportiv der FAI für deren Erwerb.
Art. 18 Auflösung
Die Auflösung des MSVS kann durch Beschluss der GV erfolgen, sofern mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei einer allfälligen Auflösung gehen verbleibende Mittel/Aktiven/Mobilien zu treuhänderischen Verwaltung für die Dauer von 10 Jahren an den den Regionalen Modellflugverband für einen möglichst neu zu gründenden Verein im Freiämter Reusstal.
Art. 19 Haftpflicht
Der MSVS haftet nicht für Schäden oder Forderungen, welche durch ihre Mitglieder und Gäste beim Ausüben des Modellflugsportes und Modellbaus gegenüber Dritten entstehen. Die Verantwortung für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung im Sinne des eidg. Luftfahrtgesetzes (LFG) und der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) liegt grundsätzlich bei den Mitgliedern. Wir empfehlen eine persönliche Haftpflichtversicherung, welche derartige Risiken mit genügender Deckung einschliesst.
Aktivmitglieder inklusive Interessenten sind über den MSVS subsidiär versichert, Gastpiloten über deren, dem AeCS und SMV angeschlossenen, Stamm-/Modellflugverein. Passivmitglieder sind nicht subsidiär verbandsversichert.
Diese generalrevidierten Statuten sind an der GV vom 11. März 2013
genehmigt worden und treten per 3. Juni 2013 in Kraft.
Sie ersetzen die bisherigen Statuten des MSVS.
Der Präsident Der Aktuar
3. 6. 2013 - Martin Busslinger 3. 6. 2013 - Martin Näf
Änderungsindex:
Version vom 3. Juni 2013 – Generalrevision.
Genehmigt an der GV 2013 vom 11. März