Flugbetriebsreglement Eichhof Stetten

Dieses Flugbetriebsreglement dient als Grundlage der Betriebsbewilligung, die der MSVS (vormals MG Stetten) am 24. Februar 1992 (ergänzt 16. März 1992, 5. Juli 1993 und 22. Juni 2020) durch den Gemeinderat Stetten erteilt wurde.

Art. 1 Flugberechtigte Personen

Das Modellfluggelände Eichhof steht ausschliesslich den Mitgliedern des MSVS zur Verfügung. Ausnahmen werden im Einzelfall durch den Platzverantwortlichen (PV), oder bei dessen Abwesenheit, durch ein Vorstandsmitglied des MSVS bewilligt. Allfällige Gastpiloten stehen unter Aufsicht der anwesenden Piloten des MSVS und haben sich ebenfalls an dieses Reglement zu halten.

Art. 2 Zufahrt und Parkplätze

Die Zufahrt erfolgt über den Feldweg, an dessen Ende die Modelle ausgeladen werden. Anschliessend ist das Fahrzeug sofort auf einen der Parkplätze vor der Scheune Regez abzustellen. Zwei Fahrzeuge dürfen auf dem Wendeplatz stehengelassen werden.

Die Zufahrt zur angrenzenden Baumschule muss jederzeit gewährleistet sein.

Art. 3 Flugraum

Aus Umweltschutzgründen ist das motorisierte Überfliegen der Reuss und der geschützten Gebiete (Uferwälder, Naturschutzgebiet und Auengebiet «Risi») nicht erlaubt.

Das Überfliegen der Gebäude im Eichhof sowie der Liegenschaft Eichhofstrasse 9 soll insbesondere mit motorisierten Fliegern vermieden werden.

Bild: Natur- und Uferschutzgebiete in Rot, Liegenschaften in Gelb

 

 Art. 3 Flugbetriebszeiten

Der Flugbetrieb sämtlicher Modelle ist ausschliesslich während den Betriebszeiten gestattet:

Montag bis Samstag:

8 bis 12 und 13 bis 21 Uhr

Sonntag und Feiertage:

10 bis 12 und 13 bis 18 Uhr

 

Der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren ist nur zu folgenden Zeiten erlaubt:

a) Vom 16. September bis 14. Mai:

Montag bis Freitag:

10 bis 12 und 13 bis 20 Uhr

Samstag:

10 bis 12 und 13 bis 18 Uhr

Sonntag:

13 bis 18 Uhr


b) Vom 15. Mai bis 15. September:

Montag bis Samstag:

10 bis 12 und 13 bis 20 Uhr

Sonntag:

13 bis 18 Uhr


c) Feiertage
An den in Stetten geltenden Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Eidg. Bettag, Weihnachten und Stephanstag) ist der Betrieb von Verbrennungsmotormodellen nicht erlaubt.

Elektrisch betriebene Kunstflug- oder Hotlinermodelle unter 3m Spannweite mit Antriebsakkus über 15 Zellen dürfen nur zu den Zeiten fliegen, in denen auch Verbrennungsmotormodelle flugberechtigt sind.

Art. 5 Ordnung und Umweltschutz

Die Mitglieder des MSVS sind für Ordnung und Sauberkeit auf und um das Gelände besorgt. Abfälle jeder Art werden von den Verursachern selbst retourgenommen. Spezielle Sorge muss den umliegenden Kulturen getragen werden. Flugmodelle sind nach Aussenlandungen zu bergen und evtl. Schäden müssen dem PV unverzüglich gemeldet werden. Beim Flugbetrieb wird auf maximale Umweltverträglichkeit geachtet.

Das Fluggelände und die Umgebung sind ein Ort der Erholung und der Begegnung. Dieser Tatsache ist bei allen Aktivitäten Beachtung zu schenken.

Stechflüge mit Vollgas sind für alle Verbrennungsmotormodelle verboten.

Es dürfen maximal zwei Motor-Modelle (Verbrenner) gleichzeitig eingesetzt werden.

Der PV ist beauftragt, den Betrieb von nicht unseren Zulassungsvorschriften entsprechenden Modellen sofort einzustellen.

 

 

Art. 6 Sicherheit

Beim Flugbetrieb ist auf die Sicherheit grosser Wert zu legen. Wer andere oder deren Eigentum grobfahrlässig gefährdet muss mit Flugverbot rechnen. Beim Überflug der Feldwege ist auf angepasste Überhöhung zu achten. Personen und Tiere dürfen im Tiefflug nie überflogen werden. Tiefflüge haben in gebührendem seitlichem Abstand zu allen Personen zu erfolgen.

Die Mitglieder, welche für den Flugbetrieb bereitstehen, halten sich mit ihren Modellen hinter den fliegenden Piloten im dafür vorgesehenen Modellpark auf.

Schleppvolten mit Schleppflugzeugen mit Verbrennungsmotoren

Bei der Schleppvolte sollen direkte Überflüge über Liegenschaften in gut sichtbarer Höhe (<300m) vermieden werden.

Bei Startrichtung Mellingen wird die Schleppvolte in nördlicher Richtung ausgedehnt und beim Rückflug näher an der Piste geflogen, sodass bei der Wende Süd bereits eine grosse Höhe vorliegt und ein möglichst grosser Abstand zu Liegenschaften gewährt ist. Die Wende Süd bei der Schleppvolte erfolgt spätestens 100m südlich des Feldwegs Süd, also deutlich vor der Liegenschaft Theiler. Für leichte Segelflieger wird mit einer verkürzten Volte genügend Höhe erreicht.

Nach dem Ausklinken des Segelflugzeuges erfolgt der Höhenabbau des Schleppers zwischen den Feldwegen Nord und Süd. Es ist darauf zu achten, dass das Schleppflugzeug nicht auf Häuser zusticht. Die Landevolte erfolgt mit genügend seitlichem Abstand zur Eichhofstrasse.


Bild 1: Schleppvolte mit leichten (strich) und schweren (punktiert) Segelfliegern

Art. 7 Aufsicht

Der Platzverantwortliche (PV) ist für die Durchsetzung dieses Flugbetriebsreglements beauftragt. Er ist ermächtigt, aus Sicherheits- oder Umweltschutzgründen auf dem Platze Sofortmassnahmen anzuordnen.

Besondere Vorkommnisse sind sofort dem PV oder einem Vorstandsmitglied zu melden.

 

 

Art. 8 Zulassungsvorschriften für Modellflugzeuge / Lärmmessung

Grundsatz

Jedes Verbrennungsmotormodellflugzeug, welches auf dem Gelände in Stetten zum Einsatz kommt, muss über ein entsprechendes Lärmprotokoll verfügen. Werden Grenzwerte überschritten, so ist das Modell für den Betrieb nicht zugelassen. Die Durchführung der Lärmmessung und die Erstellung des Protokolls liegen im Aufgabenbereich des PV und des Lärmmessbeauftragten, bei deren Abwesenheit beim Segelflugleiter.

Es ist verboten, Verbrennungsmotormodellflugzeuge einzusetzen, welche nicht gemessen worden sind. Bei nachträglichen Änderungen am Modell bezüglich Motor, Propeller, Auspuff oder Höchstdrehzahl ist in jedem Fall ein neues Protokoll zu erstellen.

Der Lärmmessbeauftragte erstellt das Lärmmessprotokoll im Doppel, der Prüfling erhält das Original, die Kopie geht zur Ablage in den Lärmmessordner.

Zwecks Kontrolle und Stichprobe ist der Vorstand befugt, Modelle sporadisch auf deren Zustand hin zu überprüfen und ggf. eine Rückführung in den zugelassenen Zustand zu verlangen bzw. eine neue Messung anzuordnen. Verstösse bzw. Änderungen, welche nicht nachgetragen wurden, ziehen eine Busse von bis zu Fr. 100.- nach sich (Entscheid beim Vorstand).

Ausnahmen

War aus Gründen, auf die der Pilot keinen Einfluss hatte, die Erstellung eines Lärmprotokolls nicht möglich für ein Modell vor dem Erstflug in Stetten, so darf dieses Modell eingesetzt werden für eine Flugzeit von total maximal 45 Minuten, wobei kein Flug länger als 15 Minuten dauern darf. Ein solcher Flug bedarf der Bewilligung durch ein Vorstandsmitglied.

Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Modelle von Gastpiloten.

Elektromotoren

Modelle mit Elektroantrieb müssen nur vermessen werden, wenn vermutet werden muss, dass sie nahe dem zugelassenen Lärmgrenzwert liegen oder ihn überschreiten. Solche Modelle werden dann gleich behandelt wie jene mit Verbrennungsmotor.

Zuständigkeit / Organisation

Der Vorstand des MSVS beauftragt den PV bzw. den Segelflugleiter mit der Durchführung der Messung. Eine Messung kann jederzeit angeordnet oder verlangt werden, sei es durch ein Mitglied selbst rechtzeitig vor dem Erstflug, oder durch ein Vorstandsmitglied bei vermuteten Verstössen. Der Lärmmessordner wird vom Lärmmessbeauftragten verwaltet und kann bei ihm eingesehen werden.

 

 

Technische Werte der Lärmmessung

Die Messwerte gliedern sich in drei Abschnitte:

  1. a) technische Daten und Abmessungen des Modelles
  2. b) Lärmmessung statisch mittels Drehzahlmessung am Boden
  3. c) Kontrolle der Schalldämpferanlage

Sämtliche erfassten Daten und Messungen eines Modells werden im Messprotokoll festgehalten. Die Lärmgrenzwerte werden für die entsprechenden Hubraumkategorien der Motoren begrenzt, abhängig von verwendeter Propellergrösse sind folgende maximale Motordrehzahlen (U/min) zulässig:

Propellergrösse

 

 

Hubraum

(ccm)

 

 

≥ 6.5

> 6,5 bis 10

> 10 bis 20

> 20 bis 30

> 30

9  Zoll

12200 *

 

 

 

 

10 Zoll

10900

11660 *

 

 

 

11 Zoll

9920

10600

 

 

 

12 Zoll

9090

9720

10350 *

 

 

13 Zoll

 

8970

9550

 

 

14 Zoll

 

8330

8870

 

 

15 Zoll

 

 

8280

 

 

16 Zoll

 

 

7760

8230 *

 

17 Zoll

 

 

 

7750

 

18 Zoll

 

 

 

7320

 

19 Zoll

 

 

 

6950

7320 *

20 Zoll

 

 

 

 6590

6960

21 Zoll

 

 

 

 6240

6640

22 Zoll

 

 

 

 5990

6326

24 Zoll

 

 

 

 

5800

25 Zoll

 

 

 

 

5460

26 Zoll

 

 

 

 

5360

27 Zoll

 

 

 

 

5060

28 Zoll

 

 

 

 

4880

29 Zoll

 

 

 

 

4710

30 Zoll

 

 

 

 

4550

 

Aus der Tabelle gehen die entsprechend vorgesehenen Propellerdurchmesser für die verschiedenen Motorkategorien hervor. Werden kleinere Propeller als in der Tabelle vorgesehen verwendet, darf die mit * markierte maximale Drehzahl nicht überschritten werden.

In jedem Fall wird die Schalldämpferanlage überprüft. Sie muss dem neuesten technischen Stand der im Fachhandel erhältlichen Systeme entsprechen.

Der Vorstand des MSVS ist befugt, entsprechend dem Stand der Technik die Lärmvorschriften dieses Reglements jederzeit zu verschärfen.

 

 

Zusammenarbeit mit dem AeCS

Der Vorstand pflegt den Kontakt zum AeCS/SMV und insbesondere zum Regionalen Modellflugverband Zentralschweiz des AeCS.

Empfehlungen und Richtlinien werden auch von unserem Verein eingebracht, beruhend auf den Erfahrungen mit diesem Reglement.

Unterstützung

Der Vorstand des MSVS steht allen Mitgliedern für Fragen bezüglich Lärmverminderung zur Verfügung. Anregungen von aktiven Piloten werden gerne entgegengenommen, damit der ganze MSVS profitieren und damit uns das Fluggelände Stetten langfristig erhalten bleiben kann.

Art. 9 Versicherung

Jedes Mitglied des MSVS ist für seine Haftpflichtversicherung selber verantwortlich. Im Besonderen ist in der Police darauf zu achten, dass die Versicherung im Rahmen des Modellfliegens uneingeschränkt und ohne Wegbedingung volle Deckung aufweist. Die Versicherung des Schweizerischen Modellflugverbandes SMV mit seinem für die Verbandsmitglieder bei einer Versicherung abgeschlossenem Kollektivvertrag deckt Schäden aus Haftpflicht- und Rechtsschutzansprüchen Dritter als Subsidiärversicherung sowohl für das Einzelmitglied wie auch seiner Organe (Vorstand, Wettbewerbsorganisation etc.) im Sinne der Organhaftung.

Art. 10 Inkrafttreten

Das vorliegende Flugbetriebsreglement ist für alle Mitgliedes MSVS verbindlich und tritt per 1. Okt. 1990 in Kraft.

Der Vorstand ist berechtigt, sich im Interesse des MSVS aufdrängende Reglementänderungen mit sofortiger Wirkung zu erlassen. Solche Änderungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung anlässlich der nächsten GV.

Art. 11 Anhang

Im Anhang findet sich die Vorlage eines Lärmmessprotokolls als integrierter Bestandteil dieses Reglements.

 

 

Revisionen und Änderungen

 

Datum:

Subjekt:

 

 

August 93

- Lärmgrenze 76 dB (A) in 10m Abstand für Nichtschleppflugzeuge eingeführt;

  Lärmmessprotokoll entsprechend angepasst.

 

 

Juli 94

- Darstellung Messprotokoll

 

- Interpolation der Drehzahl für 17 Zoll Propeller

 

- Regelung Flugbetriebszeit für Elektrohotliner (Art. 3)

 

 

November 94

- Namensänderung MGR / MGS

 

 

März 2001

- Namensänderung MGS / MSVS

 

 

Juli 2008

- Ergänzung zu Schleppvolten im Gebiet Eichhof

 

 

2013

- Bezeichnungen von assoziierten Verbänden.

- Präzisierung Versicherung

- Propeller > 25 Zoll rpm gerechnet, excl. 26 Zoll

- Redaktionelle Korrekturen

 

2021

- Beschränkung der Betriebszeiten und der Flugräume

- Anpassung Schleppvolte an die neuen Flugräume

- Redaktionelle Korrekturen

Genehmigt an der ordentlichen GV vom 8. März 2021